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Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 1 der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) und für Auskunftsverlangen nach § 3 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.
Für die Bestimmung des Stichtages und die Verlängerung des Zeitabstandes gemäß § 2 der Verordnung ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zuständig.
Beschlossen, Bremen, den 19. November 1968
Der Senat