Zum 08.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) |
§ 1
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 1 der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) und für Auskunftsverlangen nach § 3 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 2
Für die Bestimmung des Stichtages und die Verlängerung des Zeitabstandes gemäß § 2 der Verordnung ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zuständig.
Beschlossen, Bremen, den 19. November 1968
Der Senat