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Bekanntmachung der Zuständigkeit für die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS)

Veröffentlichungsdatum:17.05.2022 Inkrafttreten29.03.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 267
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Zuständigkeit für die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS) vom 29. März 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 267)"

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juris-Abkürzung: ZIMS
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:ZIMS
Ausfertigungsdatum:29.03.2022
Gültig ab:29.03.2022
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 267
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung der Zuständigkeit für die Zentrale interne Meldestelle
für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS)
Vom 29. März 2022
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Gemäß Artikel 120 der Bremischen Landesverfassung wird dem Geschäftsbereich des Senators für Inneres die Aufgabe der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Sinne der EU-Whistleblower-Richtlinie (ZIMS) übertragen.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 29. März 2022 in Kraft.

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