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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.01.2011 Inkrafttreten27.01.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 48
Bezug (Rechtsnorm)32001R0761, 32000L0059, 32006R0208, 32006R1791, 32008R1137, 32002R1774, BremHSLG § 5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2011, S. 48)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:01.01.2011
Fassung vom:01.01.2011
Gültig ab:27.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0761, 32000L0059, 32006R0208, 32006R1791, 32008R1137, 32002R1774, § 5 BremHSLG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 48
Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Bekanntmachung des
Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen
Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Gemäß § 5 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149) hat das Hansestadt Bremische Hafenamt den folgenden Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt. Dieser aktualisierte Plan ersetzt den bisherigen Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2005 S. 279):

Inhalt

  1.

Zuständige Behörden

Seite 49

  2.

Beschreibung des Hafens und der Verkehre

Seite 49

  3.

Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten und Mengen

Seite 49

  4.

Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen

Seite 49

  5.

Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen

Seite 52

  6.

Beschreibung des Entgeltsystems

Seite 60

  7.

Informationsfluss und Überwachung

Seite 61

  8.

Umweltmanagement

Seite 61

  9.

Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten

Seite 62

10.

Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften bei der Entsorgung

Seite 62

Anlage 1

Hafengruppe Bremerhaven

Anlage 2

Hafengruppe Bremen

Anlage 3

Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität

Anlage 4

Sicherheitsprüfliste für die Übergabe von flüssigen Abfällen

Anlage 5

Zuordnung der von der Abfallbehörde zugewiesenen Abfallschlüssel

1.
1.1
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Steubenstraße 7a
27568 Bremerhaven
Tel: 0471 – 596 13414
Fax: 0471 – 596 13422
e-mail: Raimond.Claussen@hbh.bremen.de
1.2
Hansestadt Bremisches Hafenamt
Überseetor 20
28217 Bremen
Tel: 0421 – 361 8438
Fax:0421 – 361 8387
e-mail: Uwe.Kraft@hbh.bremen.de
1.3
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
28195 Bremen
Tel: 0421 – 361 9434
Fax: 0421 – 361 9515
e-mail: Ramona.Hein@umwelt-bremen.de
2.
2.1
Die Hafengruppe Bremerhaven verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die über drei Seeschleusen zugänglich sind. Angaben zum Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in Anlage 1 enthalten.
2.2
Die Hafengruppe Bremen verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die teilweise direkt, teilweise über eine Schleuse zugänglich sind. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße befinden sich Liegeplätze an der Binnenwasserstraße Weser im Bereich vordere Neustadt und Tiefer sowie im Hemelinger Hafen, die überwiegend von Binnenschiffen und nur in Ausnahmefällen von kleinen Seeschiffen angelaufen werden. Angaben zum Schiffsverkehr und zu den üblichen Umschlagsgütern sind in Anlage 2 enthalten.
3.
3.1
Aufgrund der Auswertung der Meldungen, die nach § 55 Abs. 2 der Bremischen Hafenordnung und nach § 6 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände abzugeben sind, ist damit zu rechnen, dass in den Bremischen Häfen Abfälle in folgenden Mengen von Seeschiffen abgegeben werden:

Rückstandsöle:
(Ölschlamm, Bilgenöle)

40 000 m3/Jahr

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:
(Lebensmittelabfälle, Kunststoff
und sonstige hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle, wie Papier,
Pappe, Glas, Dosen u.ä.)

8 000 m3/Jahr

Gefährliche Abfälle, die regelmäßig
im Schiffsbetrieb anfallen:
(Aufsaug-/Filtermaterialien mit
schädlichen Verunreinigungen,
Verpackungsabfälle mit
schädlichen Anhaftungen, Reste
von Farben und Lösungsmitteln,
Batterien und Leuchtstoffröhren)

200 m3/Jahr

Andere feste gefährliche Abfälle:

Gering

3.2
In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte und Melasse entladen. Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen nicht mehr als 200 m3 im Jahr. Waschwasser aus der Reinigung von Melasse-Ladetanks ist bisher nicht angefallen.
In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Außerhalb von Sondergebieten dürfen diese Abfälle in einem Abstand von mindestens 25 sm von der Küste ins Meer entsorgt werden. Die in den Bremischen Häfen zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen nicht mehr als 100 m3 im Jahr.
4.
Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände hat der Hafeneigentümer Auffangeinrichtungen vorzuhalten, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen anlaufen, üblicherweise anfallen.
4.1
Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen Schiffen an, zum einen in Form von Bilgenölen aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks nicht mehr ausreicht, um die während der Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer einleiten; sie müssen das gesamte angefallene Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass bis zu 15% der Schiffe, die die Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle hier abgeben werden. In Einzelfällen werden Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen. Ferner ist damit zu rechen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für diese nicht-pumpfähigen Ölschlämme ist eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.2
Lebensmittelabfälle dürfen in einem Abstand von mehr als 12 sm zur Küste ins Meer eingeleitet werden, daher ist davon auszugehen, dass der größte Teil der während der Reise anfallenden Lebensmittelabfälle ins Meer entsorgt wird oder, falls das Schiff über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, durch Verbrennung beseitigt wird. Lebensmittelabfälle fallen aber auch während der Liegezeit des Schiffes im Hafen an. Der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord ist begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet, da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittelabfälle abgeben wird.
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden. Sie werden daher an Bord gesammelt. Der an Bord zur Verfügung stehende Lagerraum für diese Abfälle ist in der Regel begrenzt. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe die während der Überfahrt vom letzten Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Kunststoff-Abfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Glas und Dosen dürfen im Sondergebiet Nordsee nicht ins Meer eingeleitet werden. Da auch für diese Abfälle der Lagerraum an Bord begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe die im Bereich der Nordsee und im Hafen angefallenen sonstigen hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas und Dosen entsorgt werden können.
4.3
Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene gefährliche Abfälle an, die je nach Art des Abfalls nur in bestimmten Abständen von der Küste oder nur außerhalb von Sondergebieten oder überhaupt nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Regelmäßig ist zu rechnen mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle können in geeigneten Lagerräumen an Bord gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis zu 5% der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die Entsorgung anderer gefährlicher Abfälle kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln und für Batterien und Leuchtstoffröhren vorzuhalten. Für andere gefährliche Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
4.4
Die Anlagen des MARPOL-Übereinkommens legen fest, welche Ladungsrückstände in welchen Konzentrationen ins Meer eingeleitet werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen, in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten ist unter 4.1 dargestellt. An anderen flüssigen Massengutladungen werden nur Methanol und Melasse umgeschlagen. Methanol ist ein Stoff der MARPOL Kategorie Y, der weder als hoch viskos noch als verfestigend einzustufen ist. Eine Vorwäsche der Ladetanks im Hafen ist daher nicht erforderlich. Die Rückstände dürfen gemäß Regel 13 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens unter Beachtung von Einschränkungen ins Meer eingeleitet werden. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens (siehe Eintrag in Kapitel 18 des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
Nach § 8 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen zu übernehmen. Daher ist für Restmengen von Ladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen fallen auch Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume in einem anderen Löschhafen nicht besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Daher ist auch für Restmengen von Ladungen, die für einen anderen Hafen bestimmt waren, in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung nicht erforderlich.
Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor feste Ladung, häufig auch Stückgut, befördert wurde, können vermischte ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen“ können sich zusammensetzen aus Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischten Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar gewordenem Ladungssicherungsmaterial und aus nicht gefährlichem Kehricht. Fallen derartige ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im Laderaum zusammengefegt, in große flexible Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die Entsorgung dieser Abfälle ins Meer im Sondergebiet Nordsee nicht zulässig ist, ist in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung für die aufgeführten vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen vorzuhalten. Für andere als die genannten Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffangeinrichtung nicht erforderlich. Bei anderen als den genannten Abfällen muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter oder Stückgüter befördert wurden. Das MARPOL-Übereinkommen enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Einleitung von derartigem Waschwasser ins Meer. Somit gibt es auch, im Unterschied zu Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks (Ölprodukte oder flüssige Chemikalien), keine Vorschriften über die maximal zulässige Verunreinigung des eingeleiteten Waschwassers. Aus den MARPOL Vorschriften lässt sich daher keine Verpflichtung herleiten, Waschwasser aus Laderäumen in eine Auffangeinrichtung abzugeben, sofern das Wasser bei der Reinigung von Laderäumen angefallen ist, in denen Stückgüter enthalten waren oder feste, nicht als Meeresschadstoff eingestufte Massengüter. Daher sind Auffangeinrichtungen für Waschwasser von festen Schiffsladungen in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
4.5
Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen erforderlich werden, zum Beispiel bei einer außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
5.
5.1
Abfallschlüssel: 130701, 130703, 130403, 160708
Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen insgesamt fünf Auffangeinrichtungen betrieben:

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m3, 20 m3, 10 m3
(BRH und BRE)
Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern (Standardgrößen 60I und 200I)

Beschreibung der
Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Deponierung beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet.



Name der
Auffangeinrichtung

Graue Entsorgungs- und Bunker GmbH
Barkhausenstraße 35 – 43
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 - 946 900

Kapazität

1 Saugtankwagen 23 m3 (BRH und BRE)
Tankschiff „Wesertank 23“ Ladevolumen 960 Tonnen (BRH)
Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 160 Tonnen (BRE)

Beschreibung der
Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.



Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Nehlsen-Plump, BS Bremen
Standort Märtens
Strotthoffkai 18
28309 Bremen

Telefon

0421 – 45 45 700

Kapazität

1 Saugtankwagen 20 m3 (BRE)

Beschreibung der
Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.



Name der
Auffangeinrichtung

Ascalia Kreislaufwirtschaft GmbH
Peutestraße 57 – 59
20539 Hamburg

Telefon

040 – 780 98 20
Beförderer: Spitzmacher Gebhardt 0471 – 97944-0

Kapazität

Saugtankwagen 12 m3 und Zwischenlager 170 m3 (BRH)
Beförderung zur Einrichtung in HAM mit Tankwagen (26 m
3)

Beschreibung der
Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zum Zwischenlager und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung.



Name der
Auffangeinrichtung

Bominflot Bremerhaven Tanklager GmbH
Steubenstraße 13
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 –94 46 13

Kapazität

Saugtankwagen 12 m3 (BRH)
Tankschiff „Bunkerservice 11“, Ladevolumen 190 m
3 (BRH)
Stationäre Sammeltanks 2000 m
3 und 250 m3

Beschreibung der
Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Nach erfolgter Separation werden Prozesswasser und Öl in den Sammeltanks zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen mit Tankschiffen (750t bis ca. 900t) zur Entsorgungsanlage der Fa. Bominflot nach Hamburg befördert. Dort wird das Prozesswasser aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.

5.2
Abfallschlüssel: 200301
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung betrieben:

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 35 86

Kapazität

1 Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 l
Abfallpresse mit 20 m
3 Fassungsvermögen
Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 l und schlammdichte Container bis 15 m
3 auf Anforderung

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug, Sammelzwischenlager mit Abfallpresse, schlammdichte Container

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis drei Behälter) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Behälter abgeholt und leere Behälter angeliefert. Die Abfälle aus den Behältern werden in einer Abfallpresse komprimiert und in der Abfallverbrennungsanlage der Fa. BEG durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.


Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.



Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5000

Kapazität

1 Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 l
2 Container mit je 10 m
3 Fassungsvermögen zur Beförderung der Abfallsäcke
Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 l und schlammdichte Container bis 10 m
3 auf Anforderung

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug, schlammdichte Abfallcontainer

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis sechs Säcke) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Säcke abgeholt und neue Säcke angeliefert. Die gefüllten Abfallsäcke werden in schlammdichten Containern zur Abfallverbrennungsanlage der Fa. ANO befördert und dort durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen.


Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt.

5.3
Abfallarten: Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren.
Abfallschlüssel: 150202, 150110, 080111, 140602, 160601, 160602, 060404.
5.3.1
Bremerhaven

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven
Brückenstr. 25
28568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.

5.3.2
Bremen

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremen
Louis-Krages-Str. 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der
Auffangeinrichtung

Zipfel GmbH & Co
Adam Smith Str. 3-5
28207 Bremen

Telefon

0421 – 438 440

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.

5.4
Abfallarten: Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht
Abfallschlüssel: 150103, 150106, 150110, 150202, 200301
5.4.1
Bremerhaven

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremerhaven
Brückenstr. 25
28568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m
3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der
Auffangeinrichtung

BEG Logistic
Zur Hexenbrücke 16
27570 Bremerhaven

Telefon

0471 – 186 555

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m
3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigte Abfallverbrennungsanlage

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden durch Verbrennung beseitigt.

5.4.2
Bremen

Name der
Auffangeinrichtung

Nehlsen GmbH & Co, NL Karl-Nehlsen, BS Bremen
Louis-Krages-Str. 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m
3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.



Name der
Auffangeinrichtung

Zipfel GmbH & Co.
Adam Smith Str. 3-5
28207 Bremen

Telefon

0421 – 438 440

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m
3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 l)

Beschreibung der
Einrichtung

Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.

5.5
Abfallschlüssel: 200304.
Für diese Abfallart werden in den Bremischen Häfen zwei Auffangeinrichtungen gemeinsam für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen betrieben:

Name der
Einrichtung

Nehlsen GmbH & Co
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m3, 12 m3, 8 m3 (BRH und BRE)

Beschreibung der
Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen
Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Fa. Hansewasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.



Name der
Einrichtung

hanseWasser Bremen GmbH
Schiffbauerweg 2
28237 Bremen

Telefon

0421 – 988 – 1753 (allg. Bürozeiten)
0421 – 988 – 1550 (Notdienst 24 Std.)

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 3 m3, 7 m3, 8 m3, 12 m3

Beschreibung der
Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen
Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem

Beschreibung des
Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des von dieser Entsorgungseinrichtung betriebenen kommunalen Abwassersystems befördert. In der Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.

6.
Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im September 2010.
6.1
6.1.2
Frachtschiffe
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet. Jedem Seeschiff wird die der Schiffsgröße entsprechende Anzahl Behältnisse bei Ankunft und jeweils nach zwei Tagen Liegezeit zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen für das Schiff nur dann, wenn weitere Behälter angefordert werden.
Die von allen Seeschiffen für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen zu zahlende Gebühr und die Anzahl der gelieferten Behältnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Schiffsgröße

Gebühr (€)

Anzahl Behältnisse

Bremerhaven

Bremen

Bis 500 BRZ

10,88

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l

501 bis 1500 BRZ

11,53

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l

1501 bis 2500 BRZ

19,09

1 Behälter zu 240 l

1 Sack zu 120 l

2501 bis 3500 BRZ

38,09

1 Behälter zu 240 l

2 Säcke zu je 120 l

3501 bis 6000 BRZ

76,16

2 Behälter zu je 240 l

4 Säcke zu je 120 l

Mehr als 6000 BRZ

114,27

3 Behälter zu je 240 l

6 Säcke zu je 120 l

Auf Anforderung des Schiffes liefert die Auffangeinrichtung weitere Behältnisse. Für weitere Behältnisse wird eine Gebühr wie folgt erhoben und zusammen mit den Hafengebühren eingezogen:

Bremerhaven:

Je Sack zu 120 l

20,74 €

Bremen

Je Behälter zu 240 l

10,37 €

6.1.2
Fahrgastschiffe
Fahrgastschiffe müssen die für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erforderliche Anzahl Großbehälter oder Container bei der Auffangeinrichtung anfordern. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
6.2
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und angeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der Hafengebührenstelle vorgenommen.
Die Höhe der Entsorgungsabgabe beträgt pro 100 BRZ 1,40 €, jedoch für ein Schiff mindestens 14,00 € und höchstens 448,00 €. Für Autocarrier und Ro-Ro-Schiffe reduziert sich diese Abgabe um 50%.
Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (450 €) und einem mengenabhängigen Betrag (24 € je m3). Die Erstattung erfolgt bis zu folgenden Höchstgrenzen:

BRZ

Max. erstattungs-
fähige Menge

Max. Erstat-
tungsbetrag

Bis 1 500

  4 m3

   546 €

1501 bis    3 500

  6 m3

   594 €

3500 bis    6 000

10 m3

   690 €

6001 bis  10 000

15 m3

   810 €

10001 bis 30 000

22 m3

   978 €

Mehr als  30 000

30 m3

1 170 €

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgegeben werden müssen, haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (200 €) und einem mengenabhängigen Betrag (1,20 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für pumpfähige Ölabfälle.

Schiffe, die die Bremischen Häfen mindestens zweimal monatlich anlaufen und Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz in einem Bremischen Hafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, werden auf Antrag von der Entrichtung der Entsorgungsabgabe befreit. Befreite Schiffe haben keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten.

6.3
Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb (z.B. Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen), alle Ladungsreste (z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung aufgrund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.
7.
7.1
Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler, Reedereivertreter) die Angaben über die an Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG an die Hafenbehörde. Liegt die Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu sorgen.
Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Aufgrund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
7.2
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/59/EG sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
Die Hafenbehörde prüft durch stichprobenartige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der Schiffe durchgeführt.
Die Frage, ob eine ausreichende spezifische Lagerkapazität vorhanden ist, wird nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in Anlage 3 herangezogen werden.
Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle.
8.
Bei Einsammeln und Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster der Prüfliste ist als Anlage 4 beigefügt. Kommt es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden. Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur Reinigung festlegt.
In der Hafengruppe Bremen werden die von den Schiffen eingesammelten Abfallsäcke in verschlossenen schlammdichten Containern befördert. Der ordnungsgemäße Zustand der Container wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen während der Beförderung auszuschließen, eine Belästigung durch Gerüche ist nicht feststellbar.
In der Hafengruppe Bremerhaven werden die hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel eingesammelt. Die Behälter werden auf einem Lastkraftwagen aufrecht stehend zur Abfallpresse befördert. Auch hier ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Gefährliche Abfälle unterliegen zusätzlich den gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden nur in verschließbaren, baumustergeprüften und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen auszuschließen.
Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.
9.
Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw. Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im System der Entsorgung von Schiffsabfällen fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.
10.
10.1
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV und V (Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens vom 12. März 1996, BGBl. II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC. 156(55) (BGBl. II 2009, S. 995
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) Neufassung durch Entschließung MSC 176(79) (VkBl. 2007, S. 8, 80 und 152)
10.2
Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung 1137/2008/EG (ABl. L 311 S. 1)
Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 1791/2006/EG (ABl. L 363 S. 1)
Verordnung (EG) 1774/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 208/2006/EG (ABl. L 36 S. 25)
10.3
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. Septmeber 1997 (BGBL I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S.2247)
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen–4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723)
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung – AnlBV) in der Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698)
10.4
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 (Brem. GBl. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 149)
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (BremGBl. S.347)
Bremische Hafenordnung vom 24. April 2002 (Brem.GBl. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2009 (Brem.GBl. S. 245)
Bremische Hafengebührenordnung vom 2. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2010 (Brem.GBl. S. 245)
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG) vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert durch Nr. 2.1 der Bekanntmachung vom 31. März 2009 (Brem.GBl. S. 129)
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 20. Mai 1968 (Brem.GBl. S. 113)
Teilabfallentsorgungsplan des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen vom 9. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 235), zuletzt geändert am 14. September 1998 (Brem.ABl. S. 496)
Bremen, im Januar 2011

Hansestadt
Bremisches Hafenamt


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