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Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2022

Veröffentlichungsdatum:23.08.2022 Inkrafttreten24.08.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 109
Bezug (Rechtsnorm)32001R0761, 32000L0059, 32009R1221, 32022R0091, 32022R0090, 32010L0065, 32022R0089, 31973R2021, 32002R1774, 32011R0142, 32009R1069, 32019L0883, BremSAEG § 4, BremSAEG § 5, BremSAEG § 6, BremSAEG § 7, BremSAEG § 8, BremSAEG § 9
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2022 (Brem.ABl. 2018, S. 109)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:22.08.2022
Fassung vom:22.08.2022
Gültig ab:24.08.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32001R0761, 32000L0059, 32009R1221, 32022R0091, 32022R0090, 32010L0065, 32022R0089, 31973R2021, 32002R1774, 32011R0142, 32009R1069, 32019L0883, § 4 BremSAEG, § 5 BremSAEG, § 6 BremSAEG, § 7 BremSAEG, § 8 BremSAEG, § 9 BremSAEG
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 109
Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen - Stand 2022

Bekanntmachung des Abfallbewirtschaftungsplans
für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen
– Stand 2022 –

Gemäß § 5 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes (BremSAEG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374), hat das Hansestadt Bremische Hafenamt den folgenden Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt. Dieser aktualisierte Plan ersetzt den Abfallbewirtschaftungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2018 (Brem. ABl. S. 109), zuletzt geändert am 24. April 2020 (Brem. ABl. S. 310).

Inhalt

1.
Zuständige Behörden
2.
Beschreibung des Hafens und der Verkehre
3.
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, Arten und Mengen
4.
Bewertung der Notwendigkeit von Hafenauffangeinrichtungen
5.
Beschreibung der Hafenauffangeinrichtungen
6.
Beschreibung des Entgeltsystems
7.
Informationsfluss und Überwachung
8.
Umweltmanagement
9.
Verfahren über die Meldung von Unzulänglichkeiten
10.
Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften

Anlage 1

Hafengruppe Bremerhaven



Anlage 2

Hafengruppe Bremen



Anlage 3

Entscheidungshilfe zur Feststellung ausreichender Lagerkapazität



Anlage 4

Sicherheitsprüfliste für die Übergabe von flüssigen Abfällen



Anlage 5

Zuordnung der von der Abfallbehörde zugewiesenen Abfallschlüssel

1.
1.1.
Hafenbehörde Bremerhaven

Hansestadt Bremisches Hafenamt

Tel: 0471 – 596 13404

Steubenstraße 7a

Fax: 0471 – 496 13404

27568 Bremerhaven

e-mail: Raimond.Claussen@hbh.bremen.de

1.2.
Hafenbehörde Bremen

Hansestadt Bremisches Hafenamt

Tel: 0421 – 361 8438

Überseetor 20

Fax: 0421 – 496 8438

28217 Bremen

e-mail: Nadja.Koeppen@hbh.bremen.de

1.3.
Abfallbehörde

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Tel: 0421 – 361 9434

An der Reeperbahn 2

Fax:0421 – 496 9434

28217 Bremen

e-mail: Ramona.Hein@umwelt.bremen.de

2.
2.1.
Öffentliche Häfen der Freien Hansestadt Bremen
Die öffentlichen Häfen befinden sich als Sondervermögen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen und sind geografisch untergliedert in die Häfen in Bremerhaven (Hafengruppe Bremerhaven) und die Häfen in Bremen (Hafengruppe Bremen).
2.2.
Hafengruppe Bremerhaven (BRV)
Die Hafengruppe Bremerhaven verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die über drei Seeschleusen zugänglich sind. Angaben zum Schiffsverkehr in den verschiedenen Hafenteilen sind in Anlage 1 enthalten.
2.3.
Hafengruppe Bremen (BRE)
Die Hafengruppe Bremen verfügt über Liegeplätze direkt an der Seeschifffahrtsstraße Weser sowie in Hafenbecken, die teilweise direkt, teilweise über eine Schleuse zugänglich sind. Außerhalb der Seeschifffahrtsstraße befinden sich Liegeplätze an der Binnenwasserstraße Weser im Bereich vordere Neustadt und Tiefer sowie im Hemelinger Hafen, die überwiegend von Binnenschiffen und nur in Ausnahmefällen von kleinen Seeschiffen angelaufen werden. Angaben zum Schiffsverkehr in den verschiedenen Hafenteilen sind in Anlage 2 enthalten.
3.
3.1.
Schiffsabfälle
Aufgrund der Auswertung der Meldungen, die nach § 55 Absatz 2 der Bremischen Hafenordnung und nach § 6 Absatz 1 des BremSAEG abzugeben sind, und aufgrund des seit dem 1. Januar 2021 weiter verbesserten Entsorgungsangebots ist damit zu rechnen, dass in den Bremischen Häfen Abfälle in folgenden Mengen von Seeschiffen abgegeben werden:

Rückstandsöle:
(Ölschlamm, Bilgenöle)

50 000 m3/Jahr



Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle:
(Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas, Dosen u.ä.)

7 000 m3/Jahr



Gefährliche Abfälle, die regelmäßig im Schiffsbetrieb anfallen:
(Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren)

1 000 m3/Jahr

3.2.
Ladungsrückstände
In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte, einzelne Chemikalien der Kategorie Y und Melasse entladen. Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen nicht mehr als 100 m3 im Jahr. Die bisher umgeschlagenen Chemikalien erforderten keine Vorwäsche der Ladetanks im Entladehafen.
In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Wenn die letzte Ladung umweltgefährdende Eigenschaften hatte, darf das Waschwasser nicht ins Meer eingeleitet werden. In diesen Fällen könnte eine Entsorgung fester Ladungsrückstände und des Waschwassers in den Bremischen Häfen erforderlich werden. Dies ereignet sich selten, die zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen für feste Ladungsrückstände nicht mehr als 50 m3 und für Waschwasser nicht mehr als 300 m3 im Jahr.
Neben dem bereits dargestellten Sachverhalt kann Waschwasser aus der Reinigung von Schiffsladeräumen auch dann anfallen, wenn ein Schiff eine Massengutladung in einem Bremischen Hafen entladen hat, der nächste Anlaufhafen im Sondergebiet (Nordsee und Ostsee) liegt und für die Übernahme der nächsten Ladung die Reinigung des Laderaums erforderlich ist. Die betroffenen Ladungsarten sind:
 Baustoffe
 Düngemittel
 Eisenerz
 Eisenschrott
 Glasschrott
 Fischmehl
 Futtermittel
 Getreide
 Kohle und Koks
 Manganerz
 Streusalz
 Torf
 Holzhackschnitzel
Hinsichtlich der anfallenden Waschwassermengen sind hier ebenfalls nicht mehr als 300 m3 im Jahr zu erwarten.
3.3.
Rückstände aus der Abgasreinigung
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen in den Emissionsüberwachungsgebieten Nordsee und Ostsee nur noch Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 0,10 % Schwefel eingesetzt werden. Kraftstoffe mit einem höheren Schwefelgehalt dürfen weiterhin verwendet werden, wenn die Schwefeloxid-Emissionen durch Rauchgaswäsche auf einen vorgeschriebenen Grenzwert reduziert werden.
Es werden daher zunehmend Schiffe mit einer Rauchgaswaschanlage (Scrubber) ausgestattet. Es sind unterschiedliche Verfahren im Einsatz. Bei einigen Verfahren werden Schlämme erzeugt, die ca. 80 % Wasser und 20 % Trockenmasse enthalten. Die Trockenmasse enthält überwiegend Kohlenwasserstoffe und Sulfate sowie einen geringen Anteil Metalle.
Die Mengen sind bisher gering. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Menge von 500 m3 im Jahr nicht überschritten wird.
3.4.
Rückstände aus der Abfallverbrennung an Bord
Einzelne Schiffe sind mit Abfallverbrennungsanlagen ausgestattet. Bei der Abfallverbrennung an Bord entstehen Schlacke und Asche, die nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Die Mengen betragen nicht mehr als 50 m3 im Jahr.
3.5.
Sedimente aus Ballastwassertanks
Am 8. September 2017 ist das Internationale Ballastwasserübereinkommen in Kraft getreten. Häfen, in denen Schiffsreparaturen durchgeführt werden, müssen mit Inkrafttreten des Übereinkommens Auffangeinrichtungen für Sedimente aus der Reinigung von Ballasttanks vorhalten. Hinsichtlich der zu erwartenden Mengen lassen sich noch keine Aussagen treffen.
3.6.
Schiffsabwasser
Aufliegende (d.h. zeitweilig beschäftigungslos im Hafen liegende Seeschiffe) sammeln ihr Abwasser in Fäkalientanks. Der Inhalt voller Fäkalientanks muss in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden. Die Menge ist von der Anzahl aufliegender Schiffe abhängig und daher schwer einzuschätzen. Mengen von mehr als 500 m3 im Jahr sind unwahrscheinlich.
4.
Nach § 4 des BremSAEG hat die Freie Hansestadt Bremen als Hafeneigentümer dafür zu sorgen, dass Auffangeinrichtungen vorgehalten werden, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen anlaufen, üblicherweise anfallen.
4.1.
Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser aus Ladetanks
Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen Schiffen an, zum einen in Form von Bilgenölen aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks nicht mehr ausreicht, um die während der Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer einleiten; sie müssen das gesamte angefallene Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass bis zu 15 % der Schiffe, die die Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle hier abgeben werden. In Einzelfällen werden Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen. Ferner ist damit zu rechnen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für diese nicht-pumpfähigen Ölschlämme ist eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.2.
Nicht-gefährliche feste Schiffsabfälle
Lebensmittelabfälle dürfen in den Sondergebieten Nord- und Ostsee nur eingeleitet werden, wenn sie zuvor an Bord zerkleinert worden sind. Nicht alle Schiffe verfügen über eine Zerkleinerungsanlage. Ferner ist der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet, da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittelabfälle abgeben wird.
Speiseöle sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff, Papier, Pappe, Glas und Metall dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe, die während der Überfahrt vom letzten Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Speiseöle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Aus diesem Grund ist eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo Lebensmittelabfälle, Speiseöle, und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Kunststoff, Papier, Pappe, Glas und Metall entsorgt werden können.
Lebensmittelabfälle und Speiseöle müssen aus seuchenhygienischen Gründen energetisch verwertet werden. Kunststoffabfälle werden zwar getrennt eingesammelt, da sie jedoch häufig mit Lebensmittelresten verunreinigt sind, werden sie ebenfalls energetisch verwertet. Papier, Pappe, Glas und Metall werden jeweils getrennt eingesammelt und stofflich verwertet.
4.3.
Sonstige gefährliche Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene gefährliche Abfälle an, die ebenfalls nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Regelmäßig zu rechnen ist mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle können in geeigneten Lagerräumen an Bord gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis zu 5 % der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die Entsorgung anderer gefährlicher Abfälle (z.B. asbesthaltige Abfälle und Pyrotechnik) kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
Es sind daher Auffangeinrichtungen für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, für Batterien, Leuchtstoffröhren und gebrauchte Elektrogeräte vorzuhalten. Für andere gefährliche Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
4.4.
Rückstände aus der Abfallverbrennung an Bord
Schiffe, die mit Abfallverbrennungsanlagen ausgestattet sind, produzieren Verbrennungsrückstände in Form von Schlacke und Asche, die nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Die Rückstände werden an Bord gesammelt und müssen in einem Hafen zur Entsorgung abgegeben werden. Da Schiffe mit Abfallverbrennungsanlagen auch die Bremischen Häfen anlaufen, sind entsprechende Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
4.5.
Scrubber-Schlamm
Schiffe, die mit einer Rauchgaswaschanlage ausgestattet sind, dürfen auch in Emissionsüberwachungsgebieten Schweröl mit einem Schwefelgehalt bis zu 3,50 % einsetzen. Da dieses Schweröl kostengünstiger ist als Gasöl für den Seeverkehr (das höchstens 0,10 % Schwefel enthält), kann der Betrieb eines Rauchgaswäschers wirtschaftlich vorteilhaft sein. Daher ist mit zunehmendem Einsatz dieser Technologie zu rechnen.
Es sind unterschiedliche Reinigungsverfahren am Markt. In offenen Systemen, die nur auf der hohen See außerhalb der Hoheitsgewässer betrieben werden können, werden zumeist keine Abfälle erzeugt. Beim Betrieb geschlossener Systeme fallen Rückstände in Form von Schlämmen an. Die Schlämme enthalten Kohlenwasserstoffe, Sulfate und Metalle. Da diese Schlämme nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, ist gemäß Regel 17 der Anlage VI des MARPOL Übereinkommens eine Hafenauffanganlage für Scrubber-Schlamm vorzuhalten.
4.6.
Fäkalwasser
Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen erforderlich werden, zum Beispiel bei einer außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
4.7.
Ladungsrückstände und ladungsbedingte Abfälle
Der Umgang mit den Rückständen flüssiger Massengutladungen ist durch die Anlagen I und II der MARPOL Übereinkommens geregelt. In diesen Anlagen ist dargestellt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Konzentrationen Ladungsrückstände ins Meer eingeleitet werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen, in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten (MARPOL Anlage I) ist unter Ziffer 4.1 dargestellt. An anderen flüssigen Massengutladungen (MARPOL Anlage II) werden nur Fettsäure-Methylester, Methanol und Melasse umgeschlagen. Fettsäure-Methylester und Methanol sind Stoffe der MARPOL Kategorie Y, die weder als hoch viskos noch als verfestigend einzustufen sind. Eine Vorwäsche der Ladetanks im Hafen ist daher nicht erforderlich. Die Rückstände dürfen gemäß Regel 13 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens unter Beachtung von Einschränkungen ins Meer eingeleitet werden. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens (siehe Eintrag in Kapitel 18 des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände der MARPOL Anlage II in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
Der Umgang mit den Rückständen aller anderen Ladungen (alle Ladungen, die nicht in Tankschiffen befördert werden) ist durch die Anlage V des MARPOL Übereinkommens geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen Rückständen fester Massengüter, ladungsbedingten Abfällen aus der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor Stückgüter befördert wurden und Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter befördert wurden.
Nach § 7 des BremSAEG ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen zu übernehmen. Daher ist für Restmengen von festen Massengutladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen können allerdings Ladungsrückstände von festen Massengütern anfallen, wenn die Laderäume in einem anderen Entladehafen nicht besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Die Bremischen Häfen sind nicht verpflichtet, für Reste von Massengutladungen, die für einen anderen Hafen bestimmt waren, Auffangeinrichtungen vorzuhalten. Wird allerdings schiffseitig die Abgabe derartiger Ladungsrückstände nachgefragt, kann unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall die Entsorgungsmöglichkeit geprüft werden.
Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor Stückgut befördert wurde, können vermischte ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen“ können sich zusammensetzen aus Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischten Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar gewordenem Ladungssicherungsmaterial und aus nicht gefährlichem Kehricht. Fallen derartige ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im Laderaum zusammengefegt, in große flexible Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die Entsorgung dieser Abfälle ins Meer nicht zulässig ist, sind in den Bremischen Häfen Auffangeinrichtungen für die aufgeführten Abfälle vorzuhalten. Hinsichtlich der Entsorgung sind diese Abfälle der Kategorie „Abfälle aus dem Schiffsbetrieb“ zugeordnet und müssen je nach Zusammensetzung entweder einer Auffangeinrichtung für „sonstige gefährliche Abfälle aus dem Schiffsbetrieb“ oder einer Auffangeinrichtung für „sonstige ungefährliche Abfälle aus dem Schiffsbetrieb“ überlassen werden.
Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter befördert wurden. Die Einleitung ins Meer ist nicht zulässig, wenn die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt eingestuft ist. Darüber hinaus ist in den Sondergebieten Nordsee und Ostsee die Einleitung von Waschwasser nur dann erlaubt, wenn sowohl der Entladehafen als auch der nächste Anlaufhafen im Sondergebiet liegen, und in keinem dieser Häfen eine Auffangeinrichtung vorhanden ist. Es ist daher damit zu rechnen, dass Schiffe, die in den Bremischen Häfen Massengutladungen entladen, das Laderaumwaschwasser dieser Ladungen abgeben. Daher ist eine Abgabemöglichkeit für das Waschwasser der unter Ziffer 3.2 definierten Massengutladungen vorzuhalten. Für Waschwasser anderer Massengutladungen, die in den Bremischen Häfen nicht umgeschlagen werden, ist keine Auffangeinrichtung erforderlich.
4.8.
Passiv gefischte Abfälle
Passiv gefischte Abfälle fallen nach der Richtlinie (EU) 2019/883 und dem BremSAEG unter die Kategorie der Schiffsabfälle. Hierbei handelt es sich um Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden.
Bremerhaven ist Heimathafen und Umschlagplatz für Fischtrawler, womit die Notwendigkeit für eine Auffangeinrichtung für passiv gefischte Abfälle gegeben ist. Volumen und Menge der passiv gefischten Abfälle werden erfasst und dem Hafenamt gemeldet.
4.9.
Sedimente aus Ballstanks
Mit Inkrafttreten des Ballastwasserübereinkommens entsteht die Notwendigkeit, Auffangeinrichtungen für die Aufnahme von Sedimenten aus der Reinigung von Ballasttanks vorzuhalten. Sofern die Sedimente bei Reparaturen in einer Werft anfallen, führt die Werft die Entsorgung durch. Für außerhalb einer Werft zu entsorgende Sedimente ist eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
5.
5.1.
Auffangeinrichtungen für Ölschlämme, Bilgenöle und ölhaltiges Waschwasser
Abfallschlüssel: 130403, 130703, 160708
Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen Bremerhaven und Bremen insgesamt drei Auffangeinrichtungen betrieben:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen Industrieservice GmbH & Co KG
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m3, 20 m3, 10 m3
(BRV und BRE)
Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern
(Standardgrößen 60 l und 200 l)

Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Dauerlagerung (z.B. in Bergwerken) beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet.

Name der Auffangeinrichtung

UTG Unabhängige Tanklogistik GmbH
Barkhausenstr. 35 – 43
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 - 946 900

Kapazität

1 Saugtankwagen 25 m3
1 Saugtankwagen 10 m
3
Tankschiff „Kaddy“ Ladevolumen 1 071 m
3
Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 160 m
3
Tankschiff „Bunkerservice 11“ Ladevolumen 160 m
3

Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.

Name der Auffangeinrichtung

Ascalia Kreislaufwirtschaft GmbH
Peutestraße 57 – 59
20539 Hamburg

Telefon

040 – 780 98 20
Beförderer: Hamburger Schiffsentsorger,
040 – 7809 8222

Kapazität

Saugtankwagen 20 m3 und 12 m3
Beförderung zur Einrichtung in Hamburg

Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage in Hamburg befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung.

5.2.
Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (nur Frachtschiffe)
Abfallschlüssel: 200101, 200102, 200108, 200125, 200139, 200140, 200301
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.2.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort
Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 35 86

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu 120 l oder 240 l
Abfallpresse mit 20 m
3 Fassungsvermögen

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Sammelzwischenlager mit Abfallpresse, Sortieranlage, schlammdichte Abfallbehälter

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Abfallbehälter für die verschiedenen Abfallarten (je nach Schiffsgröße 120 l oder 240 l) werden bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Lebensmittel- und Kunststoffabfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht, in einer Abfallpresse komprimiert und im Müllheizkraftwerk Bremerhaven energetisch verwertet. Die übrigen Abfälle werden zu einer Sortieranlage verbracht, dort zur Abholung in Chargen bereitgestellt und später zu verschiedenen Verwertungsanlagen befördert und dort jeweils stofflich verwertet.


Speiseöle, die vom Schiff in geschlossenen Behältern von max. 30 l übergeben werden, werden vom Entsorgungsfahrzeug übernommen, zum Zwischenlager verbracht und später in einer speziell zugelassenen Anlage durch Verbrennung beseitigt.

5.2.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5333

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu 120 l oder 240 l

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Sammelzwischenlager, schlammdichte Abfallbehälter

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Abfallbehälter für die verschiedenen Abfallarten (je nach Schiffsgröße 120 l oder 240 l) werden bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Lebensmittel- und Kunststoffabfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht und anschließend im Müllheizkraftwerk Bremen energetisch verwertet. Die übrigen Abfälle werden im Zwischenlager zur Abholung in Chargen bereitgestellt und später zu verschiedenen Verwertungsanlagen befördert und dort jeweils stofflich verwertet.


Speiseöle, die vom Schiff in geschlossenen Behältern von max. 30 l übergeben werden, werden vom Entsorgungsfahrzeug übernommen, zum Zwischenlager verbracht und später in einer speziell zugelassenen Anlage durch Verbrennung beseitigt.

5.3.
Auffangeinrichtungen für ungefährliche Schiffsabfälle von Fahrgastschiffen
Abfallschlüssel: 200101, 200102, 200108, 200125, 200139, 200140, 200301
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.3.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort
Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl Behältern bzw. Absetzmulden für die verschieden Abfallarten zu 5 m
3 und 10 m3.

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; schlammdichte Behälter für Lebensmittelabfälle, Behälter und Absetzmulden für Verpackungen aller Art sowie für sonstige nichtgefährliche Schiffsbetriebsabfälle.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Für die verschiedenen Abfallarten werden Abfallbehälter mit 5 m3 oder 10 m3 Volumen bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Lebensmittel- und Kunststoffabfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht und anschließend im Müllheizkraftwerk Bremerhaven energetisch verwertet. Die übrigen Abfälle werden im Zwischenlager zur Abholung in Chargen bereitgestellt und später zu verschiedenen Verwertungsanlagen befördert und dort jeweils stofflich verwertet.
Für Speiseöle werden Behälter mit 1 000 l Fassungsvermögen unaufgefordert zum Schiff geliefert. Die Öle werden zum Zwischenlager verbracht und später in einer speziell zugelassenen Anlage durch Verbrennung beseitigt.

5.3.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5333

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl Behältern bzw. Absetzmulden für die verschieden Abfallarten zu 5 m
3 und 10 m3.

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; schlammdichte Behälter für Lebensmittelabfälle, Behälter und Absetzmulden für Verpackungen aller Art sowie für sonstige nichtgefährliche Schiffsbetriebsabfälle.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Für die verschiedenen Abfallarten werden Abfallbehälter mit 5 m3 oder 10 m3 Volumen bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Lebensmittel- und Kunststoffabfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht und anschließend im Müllheizkraftwerk Bremen energetisch verwertet. Die übrigen Abfälle werden im Zwischenlager zur Abholung in Chargen bereitgestellt und später zu verschiedenen Verwertungsanlagen befördert und dort jeweils stofflich verwertet.
Für Speiseöle werden Behälter mit 1 000 l
Fassungsvermögen unaufgefordert zum Schiff geliefert. Die Öle werden zum Zwischenlager verbracht und später in einer speziell zugelassenen Anlage durch Verbrennung beseitigt.

5.4.
Auffangeinrichtungen für Aufsaug-/Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen
Abfallschlüssel: 150202
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.4.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH Co KG, Standort Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu 120 l, 240 l und 800l

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Abfallbehälter (bei Frachtschiffen je nach Schiffsgröße 120 l oder 240 l, bei Fahrgastschiffen 800 l) werden bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert.
Die Abfälle werden in einem Zwischenlager zur Abholung in Chargen bereitgestellt und im Müllheizkraftwerk Bremerhaven energetisch verwertet. Die Anlage ist gemäß BIm-SchG zugelassen.

5.4.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5333

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu 120 l, 240 l und 800 l

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Abfallbehälter (bei Frachtschiffen je nach Schiffsgröße 120 l oder 240 l, bei Fahrgastschiffen 800 l) werden bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert.
Die Abfälle werden in einem Zwischenlager zur Abholung in Chargen bereitgestellt und im Müllheizkraftwerk Bremen energetisch verwertet. Die Anlage ist gemäß BImSchG zugelassen.

5.5.
Auffangeinrichtungen für sonstige gefährliche Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
Abfallarten: Holz- und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren, Spraydosen, gebrauchte Elektrogeräte sowie Kühl- und Gefriergeräte
Abfallschlüssel: 150110, 160504, 160601, 160605, 200121, 200123, 200133, 200135
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.5.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH Co KG, Standort Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 l bis 5 m
3, je nach Abfallart)

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für Holz- und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren, Spraydosen, gebrauchte Geräte, genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.

5.5.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5333

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschiedenen Abfallarten (von 60 l bis 5 m
3, je nach Abfallart)

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für Holz- und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren, Spraydosen, gebrauchte Geräte, genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt.

5.6.
Auffangeinrichtung für sonstige ungefährliche Abfälle aus dem Schiffsbetrieb
Abfallarten: Holz ohne schädliche Anhaftungen, leere Verpackungen ohne schädliche Anhaftungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, Kehricht, sonstige gemischte ungefährliche Abfälle.
Abfallschlüssel: 150103, 150106, 200301, 200138
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.6.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH Co KG, Standort Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 3586

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern, 240 l (Frachtschiffe) und 5 m
3 (Fahrgastschiffe)

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Abfallbehälter bzw. Abrollbehälter genehmigtes Abfallzwischenlager mit Abfallpresse

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Behälter werden auf Anforderung des Schiffes bei Ankunft geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Die Abfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht, in einer Abfallpresse komprimiert und im Müllheizkraftwerk Bremerhaven energetisch verwertet.

5.6.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

04721–6266 5333

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern, 240 l (Frachtschiffe) und 5 m
3 (Fahrgastschiffe)

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug; Abfallbehälter bzw. Abrollbehälter
genehmigtes Abfallzwischenlager

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Behälter werden auf Anforderung des Schiffes bei Ankunft geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Die Abfälle werden zu einem Zwischenlager verbracht und anschließend im Müllheizkraftwerk Bremen energetisch verwertet.

5.7.
Auffangeinrichtung für Abfälle aus der Abgasreinigung (Scrubber Sludge)
Abfallschlüssel: 100118
Für diese Abfallart stehen in den Bremischen Häfen drei Auffangeinrichtungen zur Verfügung:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen Industrieservice GmbH & Co KG
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Saugtankwagen 8 m3
(BRV und BRE)

Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Schlämme aus der Abgasreinigung
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Scrubber Schlämme werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden (Schwerkraftsedimentation oder Membrankammerfilterpresse) und durch externe Hochtemperaturverbrennung energetisch verwertet oder beseitigt. Die wässrige Phase wird chemisch-physikalisch mit Eisenchlorid, Calciumhydroxid, Flockungshilfsmittel und Aktivkohle behandelt, das Prozesswasser wird unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Verbleibende Feststoffanteile werden durch Dauerlagerung (z.B. in Bergwerken) beseitigt.

Name der Auffangeinrichtung

Remondis Industrieservice GmbH
Heidestraße 60
49324 Melle

Telefon

05422 – 9820 139

Kapazität

Saugtankwagen 20 m3
(BRV und BRE)

Beschreibung der Einrichtung

Chemisch-physikalische Behandlungsanlage
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Scrubber Schlämme werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Behandlungsanlage befördert. Dort werden die Schlämme mit Trenn- und Flockungsmitteln behandelt und nach Schwermetallausfällung entwässert und gefiltert. Das Prozesswasser wird unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Abgeschiedenes Öl wird energetisch verwertet, verbleibende Feststoffanteile werden durch Hochtemperaturverbrennung beseitigt.

Name der Auffangeinrichtung

UTG Unabhängige Tanklogistik GmbH
Barkhausenstr. 37
27568 Bremerhaven
Betriebsstätte Tanklager Blexen
Am Deich 21c
26954 Nordenham

Telefon

0471 – 946 9019

Kapazität

2 Saugtankwagen á 25 m3
Tankschiff „KADDY“ Ladevolumen 1 071 m
3
Tankschiff „WESERTANK 22“ Ladevolumen 160 m
3
Tankschiff „BUNKER SERVICE 11“ Ladevolumen 160 m
3

Beschreibung der Einrichtung

Separationsanlage für Öl-Wassergemische Beförderung zur chemisch-physikalischen Behandlungsanlage am Standort des Tanklagers
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Scrubber Abfälle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und zur Behandlungsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum gesammelt. Das Wasser wird aufbereitet, gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandelt oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann.

5.8.
Auffangeinrichtungen für Waschwasser aus Laderäumen
Abfallschlüssel: 161002
Für diese Abfallart stehen in den Bremischen Häfen drei Auffangeinrichtungen zur Verfügung:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen Industrieservice GmbH & Co KG
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m3, 20 m3, 10 m3

Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Waschwasser durch Tankwagen Beförderung zur chemisch-physikalischen Behandlungsanlage am Standort der Einrichtung

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Waschwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Behandlungsanlage befördert und dort chemisch (durch Stoffumwandlung) und physikalisch (durch Stoffabtrennung) behandelt. Das gereinigte Wasser wird unter Beachtung der Einleitparameter ins Gewässer eingeleitet. Verbleibende Filterkuchen deponiert oder energetisch verwertet

Name der Auffangeinrichtung

K-Nord GmbH
Weststr. 10
27777 Ganderkesee

Telefon

04222 – 47200 (24 Std)

Kapazität

9 Tankfahrzeuge mit Pumpentechnik (je 27 m3)
4 Vakuumsaugwagen mit je 20 m
3 über
Subunternehmen Heinz Siegmann
Saugwagentransporte, 49453 Wetschen

Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Waschwasser durch Tankwagen Beförderung zur chemisch-physikalischen Behandlungsanlage am Standort der Einrichtung.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Waschwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Behandlungsanlage befördert und dort chemisch (durch Stoffumwandlung) und physikalisch (durch Stoffabtrennung) behandelt. Das gereinigte Wasser wird unter Beachtung der Einleitparameter ins Gewässer eingeleitet. Verbleibende Filterkuchen deponiert oder energetisch verwertet.

Name der Auffangeinrichtung

J. Müller Weser GmbH & Co
Cuxhavener Str. 12
28217 Bremen

Telefon

0421 – 38773 314

Kapazität

Nur Waschwasser von Fischmehlladungen

Beschreibung der Einrichtung

Verlegen einer Schlauchleitung vom Schiff zur Kanalisation, Zwischenschaltung einer Pumpe und eines Wasserzählers

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Das Waschwasser wird über einen Wasserzähler in die Kanalisation eingeleitet und als Schmutzwasser durch die Firma hanseWasser entsorgt.

5.9.
Auffangeinrichtungen für Fäkalwasser
Abfallschlüssel: 200304
Für diese Abfallart stehen in den Bremischen Häfen zwei Auffangeinrichtungen gemeinsam für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen zur Verfügung:

Name der Auffangeinrichtung

Nehlsen Industrieservice GmbH & Co KG
Louis-Krages-Straße 10
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 200

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m3, 12 m3, 8 m3
(BRV und BRE)

Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Firma. hanseWasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.

Name der Auffangeinrichtung

hanseWasser Bremen GmbH
Schiffbauerweg 2
28237 Bremen

Telefon

0421 – 988 – 1753 (allg. Bürozeiten)
0421 – 988 – 1550 (Notdienst 24 Std.)

Kapazität

Mehrere verschiedene Saugtankwagen 3 m3, 7 m3, 8 m3, 12 m3

Beschreibung der Einrichtung

Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des von dieser Entsorgungseinrichtung betriebenen kommunalen Abwassersystems befördert. In der Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet.

5.10.
Auffangeinrichtungen für Rückstände aus der Abfallverbrennung
Rückstände aus der Verbrennung hausmüllähnlicher Abfälle einschließlich Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Anhaftungen sowie aus der Verbrennung von Ölschlämmen.
Abfallschlüssel: 190111, 190112
Für diese Abfallart wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung im Auftrag der Hafenbehörde betrieben:
5.10.1.
Bremerhaven

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort
Bremerhaven
Brückenstr. 25
27568 Bremerhaven

Telefon

0471 – 941 35 86

Kapazität

1 Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 l

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, geschlossene Abfallbehälter

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes wird die erforderliche Anzahl Sammelbehälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden in der Deponie „Grauer Wall“ durch Dauerlagerung beseitigt.

5.10.2.
Bremen

Name der Auffangeinrichtung

Karl Nehlsen GmbH & Co KG, Standort Bremen
Hüttenstr. 5
28237 Bremen

Telefon

0421 – 6266 5333

Kapazität

1 Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 l

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, geschlossene Abfallbehälter

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Auf Anforderung des Schiffes wird die erforderliche Anzahl Sammelbehälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden in der Blocklanddeponie durch Dauerlagerung beseitigt.

5.11.
Ballastwasser
Sedimente (Schlämme) aus der Reinigung von Ballasttanks.
Abfallschlüssel: 160709
Für diese Abfallart steht in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung zur Verfügung:

Name der Auffangeinrichtung

Remondis Industrieservice GmbH
Industrie-Recycling-Zentrum Bramsche
Am Kanal 9
49565 Bramsche

Telefon

05461 – 951 218

Kapazität

1 Saugwagen 20 m3

Beschreibung der Einrichtung

Saugwagen mit Luftförderanlage zur Feststoffabsaugung

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Sedimente werden aus den Ballasttanks abgesaugt, in die Behandlungsanlage verbracht und dort für die Sonderabfallverbrennung aufkonditioniert.

5.12.
Passiv gefischte Abfälle
Abfälle, die beim Fischfang in Netzen gesammelt werden wie z. B. leere Verpackungen ohne schädliche Anhaftungen, Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) und sonstige gemischte ungefährliche Abfälle.
Abfallschlüssel: 020104
Für diese Abfallart steht in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung zur Verfügung:

Name der Auffangeinrichtung

Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft (BEG) mbH
Zur Hexenbrücke 16
27570 Bremerhaven

Telefon

0471 – 186-0

Kapazität

Lastkraftwagen
Beliebige Anzahl von Abfallbehältern, beliebige Größe

Beschreibung der Einrichtung

Sammelfahrzeug, Abfallbehälter bzw. Abrollbehälter Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen.
Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen.

Beschreibung des Entsorgungsverfahrens

Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung der Doggerbank Seefischerei GmbH. Die benötigten Behälter werden bei Ankunft geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Wenn die Anzahl nicht ausreicht, werden weitere Behälter kostenlos nachgeliefert. Die Abfälle werden anschließend im Müllheizkraftwerk Bremerhaven energetisch verwertet.

6.
Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im Januar 2022.
6.1.
Schiffsabfälle, die der MARPOL Anlage V unterliegen (Schiffsmüll) sowie passiv gefischte Abfälle
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum von fünf Tagen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die nicht die öffentlichen Hafenauffangeinrichtungen benutzen. Die Gebühr wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet.

Schiffstyp/-größe

Gebührensatz in Euro

Kreuzfahrtschiffe


pro BRZ

0,0539

alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr


bis 1 500 BRZ

48,40

ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

64,54

ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

128,94

ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

214,94

ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ

250,74

ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ

262,76

über 30 001 BRZ

298,58

Für Kreuzfahrtschiffe, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 100 Prozent der o.g. Gebühr für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Für alle anderen Fahrzeuge im Seeverkehr, die Liegegeld zu entrichten haben, werden 25 Prozent der o.g. Gebühr für jeweils bis zu sieben Tagen pro sieben Tage Liegezeit fällig. Fahrzeuge, die bereits die o.g. Gebühr entrichten, zahlen erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums von 5 Tagen diese Gebühr.
6.1.1.
Entsorgungsleistungen für Frachtschiffe
Frachtschiffen, die die Abfallentsorgungsgebühr entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behältergröße

Schiffe bis
3 500 BRZ

Schiffe über
3 500 BRZ

A

Kunststoff

240 l

2 x 240 l

B

Lebensmittelabfälle

120 l

240 l

C

Haushaltsabfälle - Papier

120 l

240 l

C

Haushaltsabfälle - Glas

120 l

240 l

C

Haushaltsabfälle - Restmüll

240 l

2 x 240 l

F

Betriebsabfälle - Putzlappen

120 l

240 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behältergröße

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

F

Lithiumbatterien

30 l

F

Spraydosen

30 l

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

800 l

I

Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Gebindegröße

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

30 l

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

D

Speiseöle

30 l

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

F

Großbatterien

Stück

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

30 l

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

Zusätzlich zu den genannten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behälter-/Gebindegröße

Gebührensatz in Euro

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

30 l

94,00

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

68,00

D

Speiseöle

30 l

31,00

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

52,00

F

Lithiumbatterien

30 l

314,00

F

Spraydosen

30 l

42,00

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

800 l

293,00

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

10,00

F

Großbatterien

Stück

52,00

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

30 l

31,00

I

Kleingeräte
bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien
enthalten

240 l

42,00

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

19,00

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

19,00

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

19,00

6.1.2.
Entsorgungsleistungen für Fahrgastschiffe
Fahrgastschiffen (Kreuzfahrtschiffe), die die Abfallentsorgungsgebühr entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behältergröße

A

Kunststoff

10 cbm

B

Lebensmittelabfälle

5 cbm

C

Haushaltsabfälle - Papier

10 cbm

C

Haushaltsabfälle - Glas

10 cbm

C

Haushaltsabfälle - Metall

10 cbm

D

Speiseöle

1 000 l

F

Restmüll

5 cbm

F

Betriebsabfälle - Putzlappen

800 l

Für die genannten Abfälle können weitere Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden.
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle kann jeweils ein Sammelbehälter kostenlos beim Entsorgungsunternehmen angefordert werden:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behältergröße

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

F

Lithiumbatterien

60 l

F

Spraydosen

60 l

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

I

Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

Von den nachfolgend aufgeführten Abfällen wird jeweils ein von der Fahrzeugbesatzung zur Abholung bereitgestelltes Gebinde, zum Beispiel ein Karton oder Kanister oder ein unverpackter Gegenstand kostenlos entsorgt, wenn die Gebinde oder Gegenstände neben den Sammelbehältern abgestellt werden:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Gebindegröße

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

F

Großbatterien

Stück

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

Zusätzlich zu den genannten Freimengen werden weitere gefährliche Abfälle auf Anforderung zu folgenden Gebührensätzen entsorgt:

Kategorie MARPOL V

Abfallart

Behälter-/Gebindegröße

Gebührensatz in Euro

C

Kleinbatterien
(keine Lithiumbatterien)

60 l

188,00

C

Arzneimittel
(keine Betäubungsmittel)

30 l

68,00

D

Speiseöle

1 000 l

261,00

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

52,00

F

Lithiumbatterien

60 l

625,00

F

Spraydosen

60 l

83,00

F

Verpackungen mit schädlichen Anhaftungen

5 cbm

672,00

F

Ladungsträger
(Paletten, unverpackt)

Stück

10,00

F

Großbatterien

Stück

52,00

I

Lampen (ElektroG Gruppe 3)

60 l

55,00

I

Kleingeräte bis 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 5)
dürfen keine Batterien enthalten

240 l

42,00

I

Kühlgeräte (ElektroG Gruppe 1)

Stück

19,00

I

Bildschirme (ElektroG Gruppe 2)

Stück

19,00

I

Elektrogroßgeräte
über 50 cm Kantenlänge
(ElektroG Gruppe 4)

Stück

19,00

6.1.3.
Gebühren für Fehlbefüllungen
Fahrzeuge, deren Besatzung die Sammelbehälter nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwendet, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand eine zusätzliche Gebühr für jeden falsch befüllten Behälter wie folgt entrichten:

Schiffstyp/-größe

Gebührensatz in Euro

nicht gefährlicher Abfall

gefährlicher Abfall

Kreuzfahrtschiff

345,50

672,00

anderes Fahrzeug im Seeverkehr bis 3 500 BRZ

28,90

195,40

anderes Fahrzeuge im Seeverkehr über 3 501 BRZ

57,80

293,00

6.1.4.
Entsorgungsleistung für Fahrgastschiffe im Binnenverkehr
Für die Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 3 des CDNI Übereinkommens als Hausmüll bezeichneten Abfälle von Fahrgastschiffen im Binnenverkehr, die über Schlafplätze für Fahrgäste verfügen, wird je Hafenanlauf eine Gebühr von 184 Euro erhoben.
6.2.
Ölschlämme und Bilgenöle
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der Hafengebührenstelle vorgenommen.
Folgende Gebühr wird bei jedem Hafenanlauf für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle erhoben:

Schiffstyp

Gebührensatz in Euro

Autocarrier und Ro-Ro-Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 32,50 Euro, höchstens 600,00 Euro

0,0090

Andere Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro

0,0180

Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sofern die Entsorgung durch eine Hafenauffangeinrichtung erfolgt, die hier im Abfallbewirtschaftungsplan bekannt gemacht wurde. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (500 €) und einem mengenabhängigen Betrag (45 € je m3). Auf Antrag und gegen Nachweis erfolgt die Erstattung der Entsorgungskosten bis zu folgenden Höchstgrenzen:

BRZ

Max. erstattungsfähige Menge

Max. Erstattungsbetrag

bis 3 500

6 m3

770 Euro

3 501 bis 6 000

10 m3

950 Euro

6 001 bis 10 000

15 m3

1 175 Euro

10 001 bis 30 000

22 m3

1 490 Euro

30 001 bis 50 000

30 m3

1 850 Euro

ab 50 001

50 m3

2 750 Euro

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgeben werden müssen, haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (220 €) und einem mengenabhängigen Betrag (1,80 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für pumpfähige Ölabfälle.
6.3.
Rückstände aus der Abgasreinigung
Die Kosten für die Entsorgung von Rückständen aus der Abgasreinigung sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2019/883/EU nicht durch die allgemeine von allen Schiffen zu zahlende Gebühr abgedeckt. Sie werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen individuell und mengenabhängig in Rechnung gestellt.
6.4.
Sonstige Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, Ladungsrückstände, Fäkalwasser
Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb, alle Ladungsreste (z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung aufgrund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.
6.5.
Waschwasser aus Laderäumen
Der Umschlagsbetrieb, der das Schiff entladen hat, ermöglicht auf Anforderung des Schiffes die Abgabe des Waschwassers. Das Schiff muss über ausreichende Pumpkapazität verfügen, um das Waschwasser aus der Laderaumbilge bzw. aus einem Sammeltank in das Entsorgungsfahrzeug pumpen zu können. Alle Kosten, die für die Übernahme und Entsorgung des Waschwassers entstehen, werden dem Schiff in Rechnung gestellt, sofern der Beförderungsvertrag für die betreffende Ladung hierzu keine anderen Bestimmungen enthält.
6.6.
Sedimente aus der Reinigung von Ballasttanks
Sedimente, die bei Reparaturarbeiten in einer Werft anfallen, werden in der Regel durch die Werft unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt. Wurden die Tanks jedoch von der Schiffsbesatzung auf See oder während der Liegezeit des Schiffes im Hafen gereinigt, hat der Betreiber des Schiffes eine Auffangeinrichtung mit der Entsorgung der Sedimente zu beauftragen. Die Kosten werden dem Schiff direkt in Rechnung gestellt.
6.7.
Passiv gefischte Abfälle
Die Entsorgung passiv gefischter Abfälle wird durch die Doggerbank Seefischerei GmbH direkt beim Entsorger beauftragt. Die Erstattung der dafür angefallenen Kosten kann bei der Hafengebührenstelle der bremenports GmbH & Co. KG beantragt werden.
Die Finanzierung dieser Kosten erfolgt über die allgemeine Abfallgebühr, die von allen Fahrzeugen, die die Bremischen Häfen anlaufen, zu zahlen ist.
Als Nachweis gilt die Abfallmeldung für passiv gefischte Abfälle des Schiffes in Verbindung mit der jährlichen Meldung der gesamten Abfallmengen der passiv gefischten Abfälle durch den Entsorger an die Hafengebührenstelle.
6.8.
Befreiungen bzw. Reduzierung der Gebühr
Von der Entrichtung der Gebühr für die Entsorgung ölhaltiger Schiffsbetriebsabfälle (siehe Ziffer 6.2), die der Anlage I des MARPOL Übereinkommen unterliegen, sind Fahrzeuge befreit, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des BremSAEG erfüllen.
Von der Entrichtung der Gebühr für die Entsorgung nicht gefährlicher Betriebsabfälle (siehe Ziffer 6.1), die der Anlage V des MARPOL Übereinkommens unterliegen, sind Fahrzeuge befreit, die über eine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 des BremSAEG verfügen.
Die Richtlinie (EU) 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen sieht in Artikel 8 vor, dass Gebühren verringert werden, wenn ein Schiff zeigt, dass es geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet. Hierzu wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 vom 21. Januar 2022 mit verbindlichen und fakultativen Kriterien für die Feststellung erlassen. An der Umsetzung wird gearbeitet.
7.
7.1.
Schiffsanmeldung und Beauftragung der Entsorgung
Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler, Reedereivertreter) die Angaben über die an Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2019/883/EU an die Hafenbehörde. Liegt die Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu sorgen.
Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Aufgrund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
7.2.
Kontrolle und Verzug
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2019/883/EU sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
Die Hafenbehörde prüft durch Kontrollen nach Vorgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 zum risikobasierten Auswahlmechanismus für zu überprüfende Schiffe vom 21. Januar 2022, sowie durch stichprobenartige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der Schiffe durchgeführt.
Die Frage, ob eine ausreichende spezifische Lagerkapazität vorhanden ist, wird auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 vom 21. Januar 2022 entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in Anlage 3 herangezogen werden, in der die Schwellenwerte aus dem Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 aufgeführt sind.
Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle durch eine entsprechende Eingabe in die Überprüfungsdatenbank nach Artikel 14 der Richtlinie 2019/883/EU.
8.
Beim Einsammeln und der Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster der Prüfliste ist als Anlage 4 beigefügt. Kommt es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden. Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur Reinigung festlegt.
Die hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen werden in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel eingesammelt. Die Behälter werden auf einem Lastkraftwagen aufrechtstehend zum Zwischenlager befördert und ggf. in einer Abfallpresse komprimiert. Im normalen Betrieb ist eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Gefährliche Abfälle unterliegen zusätzlich den gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden nur in verschließbaren, baumustergeprüften und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen auszuschließen.
Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.
9.
Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw. Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im System der Entsorgung von Schiffsabfällen fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.
10.
10.1.
Internationale Regelungen
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (amtliche deutsche Übersetzung), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch 28. Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021 (BGBl. II S. 90).
Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) Neufassung durch Entschließung MSC 176 (79) (VkBl. 2007 S. 8, 80 und 152), zuletzt geändert durch MEPC.2/Rundschreiben 27 „Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe“ vom 9. Dezember 2021 (VkBl. 2022 S. 5; Sonderband C 8028).
10.2.
Europäische Gemeinschaft
Richtlinie 2019/883/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 S. 116).
Durchführungsverordnungen (EU) 2022/89, 2022/90, 2022/91 und 2022/92 vom 21. Januar 2022 (ABl. L 015 S. 1 – 20).
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1), mit den Änderungen vom 10. Juni 2013 (ABl. L 158 S. 1), 29. August 2017 (ABl. L 222 S. 1) und 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 S. 18, ber. 2020 S. 24).
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14. November 2009 S. 1), mit den Änderungen vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 276 S. 33), 28. Dezember 2013 (ABl. L 354, S. 86), 7. April 2017 (ABl. L 95 S. 1) und 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 VO (EU) 2021/1973 vom 12. November 2021 (ABl. L 402 S. 4).
10.3.
Bundesrepublik Deutschland
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt (See-Umweltverhaltensverordnung – SeeUmwVerhV), verkündet als Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739).
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung – AnlBV) in der Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4717).
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall AbfBeauftrV vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234).
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533).
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV), verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. S. 1084).
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. S. 2770), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145).
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232).
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl I S. 2091).
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458).
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69).
10.4.
Freie Hansestadt Bremen
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz-BremSAEG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374).
Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689).
Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2021 (Brem.GBl. S. 742).
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125).

Bremen, den 22. August 2022

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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