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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren -

Veröffentlichungsdatum:11.08.2016 Inkrafttreten12.08.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 750
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren - (Brem.ABl. 2016, S. 750)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:01.08.2016
Fassung vom:01.08.2016
Gültig ab:12.08.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 750
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren -

Die Vogler Meat Produkts GmbH, Schragestraße 10, 28239 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für die Änderung der Schlachtleistung sowie die Vorverlegung der Anlieferungszeit auf dem Grundstück, Schragestraße 10, 28239 Bremen, beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 7.2.1 GE des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 1. August 2016

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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