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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - B 75 - Ersatzbau Brückenbauwerk 442 (Heinrich-Plett-Allee) -

Veröffentlichungsdatum:04.10.2013 Inkrafttreten05.10.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 957
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - B 75 - Ersatzbau Brückenbauwerk 442 (Heinrich-Plett-Allee) - (Brem.ABl. 2013, S. 957)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.09.2013
Fassung vom:30.09.2013
Gültig ab:05.10.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 957
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - B 75 - Ersatzbau Brückenbauwerk 442 (Heinrich-Plett-Allee) -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- B 75 - Ersatzbau Brückenbauwerk 442 (Heinrich-Plett-Allee) -

Das Amt für Straßen und Verkehr plant den Ersatzbau des Brückenbauwerkes zur Überführung der Heinrich-Plett-Allee über die B 75 (Bauwerk 442), weil eine aufgrund neuer Bundesrichtlinien erforderliche Nachberechnung ergeben hat, dass die Brückenkonstruktion abgängig ist. Zwar wird die Lage des Bauwerkes nicht verändert, jedoch soll der Querschnitt verbreitert werden. Es soll mithin nicht nur ein Ersatz, sondern auch eine Änderung des Bauwerkes erfolgen, das Bestandteil der B 75 ist. Somit ist diese Maßnahme als Änderung einer Bundesstraße gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) planfeststellungsbedürftig.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 30. September 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
-Oberste Landesstraßenbaubehörde-


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