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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Balgebrückstraße zwischen Martinistraße und Dechanatstraße im Verlauf der Linien 4, 6 und 8, sowie der Nachtlinie N4 -

Veröffentlichungsdatum:28.05.2015 Inkrafttreten29.05.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 536
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Balgebrückstraße zwischen Martinistraße und Dechanatstraße im Verlauf der Linien 4, 6 und 8, sowie der Nachtlinie N4 - (Brem.ABl. 2015, S. 536)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:26.05.2015
Fassung vom:26.05.2015
Gültig ab:29.05.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 536
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Balgebrückstraße zwischen Martinistraße und Dechanatstraße im Verlauf der Linien 4, 6 und 8, sowie der Nachtlinie N4 -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gleisersatzbau in der Balgebrückstraße zwischen Martinistraße und
Dechanatstraße im Verlauf der Linien 4, 6 und 8, sowie der Nachtlinie N4 -

Es ist geplant, in der Balgebrückstraße zwischen Martinistraße und Dechanatstraße im Verlauf der Straßenbahnlinien 4, 6 und 8, sowie der Nachtlinie N4 die Gleise auszutauschen. Es erfolgt eine Aufweitung des Gleisachsabstandes auf 3,65 m, damit die Gleise von den neuen Fahrzeugen befahren werden können. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 26. Mai 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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