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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb der neuen 22 MW-Dampfkesselanlage Nr. 4a -

Veröffentlichungsdatum:07.08.2006 Inkrafttreten08.08.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 551
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb der neuen 22 MW-Dampfkesselanlage Nr. 4a - (Brem.ABl. 2006, S. 551)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:20.07.2006
Fassung vom:20.07.2006
Gültig ab:08.08.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 551
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb der neuen 22 MW-Dampfkesselanlage Nr. 4a -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG)

– Errichtung und Betrieb der neuen 22 MW-Dampfkesselanlage Nr. 4a –

Die Arcelor Bremen GmbH, Auf den Delben 35, 28237 Bremen, beabsichtigt die Errichtung und Betrieb einer neuen 22 MW-Dampfkesselanlage Nr. 4a auf dem Grundstück, Auf den Delben 35, 28237 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.1 Spalte 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Außerdem ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde einzuschätzen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Einzelfallprüfung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Die Einschätzung auf Grund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 20. Juli 2006

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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