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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung der Sinteranlage von 2,5 auf 2,8 Mio to/Jahr -

Veröffentlichungsdatum:06.12.2005 Inkrafttreten07.12.2005
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 1009
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung der Sinteranlage von 2,5 auf 2,8 Mio to/Jahr - (Brem.ABl. 2005, S. 1009)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.11.2005
Fassung vom:25.11.2005
Gültig ab:07.12.2005
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2005, 1009
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung der Sinteranlage von 2,5 auf 2,8 Mio to/Jahr -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) – Erweiterung
der Sinteranlage von 2,5 auf 2,8 Mio to/Jahr –

Die Stahlwerke Bremen GmbH, Auf den Delben 35, 28237 Bremen, beabsichtigt die Kapazitätserweiterung der Sinteranlage von 2,5 auf 2,8 Mio to/Jahr, auf dem Grundstück, Auf den Delben 35, 28237 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 3.1, Spalte 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Außerdem ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde einzuschätzen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Einzelfallprüfung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Die Einschätzung auf Grund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. November 2005

Gewerbeaufsicht des
Landes Bremen

Dienstort Bremen


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