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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) Kapazitätserweiterung des Müllheizwerkes der ANO

Veröffentlichungsdatum:21.04.2006 Inkrafttreten22.04.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 269
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) Kapazitätserweiterung des Müllheizwerkes der ANO (Brem.ABl. 2006, S. 269)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.04.2006
Fassung vom:04.04.2006
Gültig ab:22.04.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 269
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) Kapazitätserweiterung des Müllheizwerkes der ANO

Bekanntmachung nach § 3a des
Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG)
Kapazitätserweiterung des Müllheizwerkes der ANO

Die ANO Abfallbehandlung Nord GmbH, Oken 3, 28219 Bremen, beabsichtigt die Änderung der Feuerungswärmeleistung und der Dampfmassenströme auf dem Grundstück Oken 3, 28219 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.1 Spalte 1 Buchstabe a) der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Außerdem ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde einzuschätzen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Einzelfallprüfung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Die Einschätzung auf Grund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 4. April 2006

Gewerbeaufsicht des
Landes Bremen

Dienstort Bremen


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