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  • Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Fahrleitungsanlage in der Gröpelinger Heerstraße zwischen der Haltestelle Lindenhofstraße und dem Betriebshof Gröpelingen -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Fahrleitungsanlage in der Gröpelinger Heerstraße zwischen der Haltestelle Lindenhofstraße und dem Betriebshof Gröpelingen -

Veröffentlichungsdatum:04.06.2021 Inkrafttreten05.06.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 451
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Fahrleitungsanlage in der Gröpelinger Heerstraße zwischen der Haltestelle Lindenhofstraße und dem Betriebshof Gröpelingen - (Brem.ABl. 2021, S. 451)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:01.06.2021
Fassung vom:01.06.2021
Gültig ab:05.06.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 451
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung der Fahrleitungsanlage in der Gröpelinger Heerstraße zwischen der Haltestelle Lindenhofstraße und dem Betriebshof Gröpelingen -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

– Erneuerung der Fahrleitungsanlage in der Gröpelinger Heerstraße
zwischen der Haltestelle Lindenhofstraße
und dem Betriebshof Gröpelingen –

Die Bremer Straßenbahn AG wird in der Gröpelinger Heerstraße im Verlauf der Straßenbahnlinien 2, 3, 10 und der Nachtlinie N10 die Fahrleitungsanlage erneuern. Die alten Masten sollen ausgetauscht werden, um eine nachgespannte Beiseilfahrleitung aufbauen zu können. Insgesamt werden 16 neue Masten aufgestellt, von denen 14 mit der öffentlichen Beleuchtung kombiniert werden.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 1. Juni 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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