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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ersatz eines Wandankers durch einen neu zu setzenden Stahlmast im Bereich der Langemarckstraße 46 -

Veröffentlichungsdatum:23.11.2023 Inkrafttreten24.11.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1286
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ersatz eines Wandankers durch einen neu zu setzenden Stahlmast im Bereich der Langemarckstraße 46 - (Brem.ABl. 2023, S. 1286)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:21.11.2023
Fassung vom:21.11.2023
Gültig ab:24.11.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1286
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ersatz eines Wandankers durch einen neu zu setzenden Stahlmast im Bereich der Langemarckstraße 46 -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Ersatz eines Wandankers durch einen neu zu setzenden Stahlmast
im Bereich der Langemarckstraße 46 -

Die Bremer Straßenbahn AG wird im Bereich der Langemarckstraße 46 einen Wandanker durch einen neu zu setzenden Kombimast in Verbindung mit der Ampelanlage ersetzen. Das Tragwerk wird dementsprechend angepasst.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 21. November 2023

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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