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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umbau der Fahrleitungsanlage in der Hastedter Heerstraße –

Veröffentlichungsdatum:08.04.2021 Inkrafttreten09.04.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 234
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umbau der Fahrleitungsanlage in der Hastedter Heerstraße – (Brem.ABl. 2021, S. 234)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:30.03.2021
Fassung vom:30.03.2021
Gültig ab:09.04.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 234
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umbau der Fahrleitungsanlage in der Hastedter Heerstraße –

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umbau der Fahrleitungsanlage in der Hastedter Heerstraße –

Die Bremer Straßenbahn AG wird in der Hastedter Heerstraße im Verlauf der Straßenbahnlinien 2 und 10 die Fahrleitungsanlage erneuern. Aufgrund von Maststandortverschiebungen im Bereich des Neubaus Hastedter Heerstraße 319 - 323 ändern sich die Feldweiten der Fahrleitungsanlage, was zu einer erhöhten Belastung der vier Bestands-Betonmasten auf der gegenüberliegenden Seite führen wird. Nach einer Statiküberprüfung wurde festgelegt, dass diese vier Masten zu erneuern sind.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 30. März 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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