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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Versetzen eines Kombimastes im Bereich Wallring -

Veröffentlichungsdatum:01.11.2022 Inkrafttreten02.11.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 908
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Versetzen eines Kombimastes im Bereich Wallring - (Brem.ABl. 2022, S. 908)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:25.10.2022
Fassung vom:25.10.2022
Gültig ab:02.11.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 908
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Versetzen eines Kombimastes im Bereich Wallring -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Versetzen eines Kombimastes im Bereich Wallring -

Die Bremer Straßenbahn AG wird im Bereich Wall/Ostertorstraße einen Kombimast versetzen. Grund hierfür ist die Verlegung einer Verkehrsinsel im Rahmen der Herstellung der Fahrradroute Wallring. Der Kombimast wird inklusive der Fahrleitung und Beleuchtung zusammen mit dieser Verkehrsinsel versetzt.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. Oktober 2022

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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