Zum 22.04.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 07.04.2026 (Brem.GBl. S. 288) |
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813) bestimmt der Senat als die für die Beglaubigung zuständige Behörde
die Senatorin für Inneres und Sport.