Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) bestimmt der Senat:
§ 1
(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nimmt, soweit sie Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffen oder soweit sie die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 betreffen, der Senator für Justiz und Verfassung, im übrigen der Senator für Inneres wahr.
(2) Die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages nehmen für das Land und die Stadtgemeinde Bremen das Finanzamt Bremen-Mitte, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven wahr.
(3) Die Aufgaben nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nimmt der Senator für Inneres wahr.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.