Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 3. Februar 2015

Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:13.02.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 92
Gliederungsnummer:715-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 3. Februar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 92), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EichRZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 715-a-1
juris-Abkürzung:EichRZustBek BR
Ausfertigungsdatum:03.02.2015
Gültig ab:01.03.2015
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 92
Gliederungs-Nr:715-a-1
Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht
und dem Eichrecht zuständigen Behörden
Vom 3. Februar 2015
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.

§ 2
Eichrecht

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

1.

für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2.

im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Aufsicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes,

3.

für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichverordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen sowie deren Überwachung.

(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 -715-a-1) und

2.

die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 - 715-a-2).

Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2015

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.