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Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über das Leichenwesen zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:10.06.1997 Inkrafttreten01.06.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1997 bis 01.06.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1997, S. 288
Gliederungsnummer:2127-c-2

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juris-Abkürzung: LeichWGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-c-2
juris-Abkürzung:LeichWGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-c-2
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über das Leichenwesen zuständigen Behörden
Vom 10. Juni 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1997 bis 01.06.2015

aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 26. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 549)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627-2127-c-1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1997 (Brem.GBl. S. 129), ist in der Stadtgemeinde Bremen das Institut für Rechtsmedizin des Zentralkrankenhauses St.-Jürgen-Str., in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, soweit sich aus § 2 nicht etwas anderes ergibt.

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§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist hinsichtlich der Überprüfung des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung das Standesamt, hinsichtlich der Überprüfung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen das Institut für Rechtsmedizin des Zentralkrankenhauses St.-Jürgen-Str., in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Überprüfung sowohl des nichtvertraulichen als auch des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu statistischen Zwecken erfolgt durch das Statistische Landesamt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist die Staatsanwaltschaft Bremen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Polizeipräsidium Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen Stadtgrün Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

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§ 3

Zuständiger Gerichts- oder Amtsarzt oder zuständige Gerichts- oder Amtsärztin im Sinne des § 20a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Leichenwesen nach § 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Leiter oder die Leiterin des Instituts für Rechtsmedizin des ZKH St.-Jürgen-Straße. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsarzt oder die entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsärztin vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt.

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§ 4

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über das Leichenwesen zuständigen Behörden vom 15. Dezember 1992 (Brem.ABl. S. 527-2127-c-2) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Juni 1997

Der Senat

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