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Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:07.05.1974 Inkrafttreten19.02.2021 Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109)
Fundstelle Brem.ABl. 1974, S. 306
Gliederungsnummer:2129-d-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden vom 7. Mai 1974 (Brem.ABl. 1974, S. 306), zuletzt § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 109)"

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juris-Abkürzung: FluLärmGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-d-1
juris-Abkürzung:FluLärmGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:07.05.1974
Gültig ab:08.05.1974
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1974, 306
Gliederungs-Nr:2129-d-1
Bekanntmachung über die nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Behörden
Vom 7. Mai 1974
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 1a

Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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