Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.02.2021 bis 09.04.2026
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 07.04.2026 (Brem.GBl. S. 288) |
§ 1
Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 1a
Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 3
Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 4
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.