Zum 01.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörde im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Krankenpflegegesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184 - 2124-h-1) außer Kraft.