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Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:30.06.2017 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 439
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden vom 27. Juni 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 439), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ProstSchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstSchGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:27.06.2017
Gültig ab:01.07.2017
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 439
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz
zuständigen Behörden
Vom 27. Juni 2017
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde, soweit in dieser Bekanntmachung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

(3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Gesundheitsamt Bremerhaven zuständig.

§ 2

Oberste Landesbehörde ist für § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, für § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sowie im Übrigen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


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