Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172) |
§ 1
(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde, soweit in dieser Bekanntmachung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
(2) Für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.
(3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Gesundheitsamt Bremerhaven zuständig.
§ 2
Oberste Landesbehörde ist für § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, für § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sowie im Übrigen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.