Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörde im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.