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Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:31.10.2008 Inkrafttreten01.11.2008
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 336
Gliederungsnummer:2129-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 336)"

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juris-Abkürzung: USchadGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-a-2
juris-Abkürzung:USchadGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:14.10.2008
Gültig ab:01.11.2008
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 336
Gliederungs-Nr:2129-a-2
Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden
Vom 14. Oktober 2008
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach

1.

§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des genannten Gesetzes die oberste Naturschutzbehörde nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes,

2.

§ 2 Nr. 1 Buchstabe b des genannten Gesetzes die Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes,

3.

§ 2 Nr. 1 Buchstabe c die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden nach § 16 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zum Schutz des Bodens.


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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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