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Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:24.02.2014 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 172
Gliederungsnummer:7103-h-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 172), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BioStoffVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-h-1
juris-Abkürzung:BioStoffVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:11.02.2014
Gültig ab:25.02.2014
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 172
Gliederungs-Nr:7103-h-1
Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung
zuständigen Behörden
Vom 11. Februar 2014
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 der Biostoffverordnung.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

1.

zuständige Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung und

2.

zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 der Biostoffverordnung.


§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29.Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft.


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