Zum 19.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörden im Sinne der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
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Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Verordnung über die Anzeige von Sprengungen zuständigen Behörden vom 28. März 1972 (Brem.ABl. S. 211 - 7101-g-9) außer Kraft.
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