Zum 23.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Druckluftverordnung zuständigen Behörden vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 173) außer Kraft.
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