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Bekanntmachung über die nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:28.04.1992 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1992, S. 255
Gliederungsnummer:8053-i-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung zuständigen Behörden vom 28. April 1992 (Brem.ABl. 1992, S. 255), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: FCKWHalonVerbVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-i-2
juris-Abkürzung:FCKWHalonVerbVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:28.04.1992
Gültig ab:16.05.1992
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1992, 255
Gliederungs-Nr:8053-i-2
Bekanntmachung über die nach der
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung zuständigen Behörden
Vom 28. April 1992
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist

1.

zuständige Landesbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) und

2.

zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung für die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot nach § 6 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung.

(2) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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