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(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist
zuständige Landesbehörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) und
zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung für die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot nach § 6 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung.
(2) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden für das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung.