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Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger

Veröffentlichungsdatum:25.03.2003 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 93
Gliederungsnummer:820-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger vom 25. März 2003 (Brem.ABl. 2003, S. 93), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: SVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 820-a-2
juris-Abkürzung:SVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:25.03.2003
Gültig ab:29.03.2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 93
Gliederungs-Nr:820-a-2
Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten
in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger
Vom 25. März 2003
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

1.

für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierten, Fünften, Zehnten und Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, des Bundesversicherungsamtsgesetzes, der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,

2.

für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte,

3.

oberste Verwaltungsbehörde im Sinne der Wahlordnung für die Sozialversicherung,

4.

oberste Landesbehörde im Sinne von § 206 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

5.

oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 230 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und von § 163 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

6.

zuständige Stelle nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

7.

zuständige Stelle nach § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; vor der Entscheidung ist die für den Betrieb zuständige Stelle zu hören.


§ 2

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

1.

für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

zuständige Landesbehörde nach § 109 Abs. 3, § 110 und § 115a Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.

zuständige Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung,

4.

zuständige Behörde nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Zuständige Landesbehörden nach § 99 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 13 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 13 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sind die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

§ 3

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

1.

zuständige oberste Landesbehörde nach § 10 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

zuständige Landesbehörde im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nichts anderes geregelt ist.


§ 4

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

1.

zuständige oberste Verwaltungsbehörde und zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

2.

die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.

die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 5

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz - Versicherungsamt - und der Magistrat der Stadt Bremerhaven nehmen die Aufgaben wahr, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch den Gemeindeverwaltungen übertragen sind.

§ 6

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger vom 15. Dezember 1998 (Brem.ABl. S. 783 - 820-a-2),

2.

die Bekanntmachung über die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Landesbehörden vom 26. Februar 1991 (Brem.ABl. S. 118 - 86-a-1),

3.

die Bekanntmachung über die Versicherungsfreiheit der Beamten und sonstigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes vom 14. September 1976 (Brem.ABl. S. 395), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung der Bekanntmachung über die Versicherungsfreiheit der Beamten und sonstigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2001 (Brem. ABl. S. 613)

Beschlossen, Bremen, den 25. März 2003

Der Senat


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