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Bekanntmachung über die zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4, § 18 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:13.12.1976 Inkrafttreten01.01.1977
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 612
Gliederungsnummer:223-g-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4, § 18 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 13. Dezember 1976 (Brem.ABl. 1976, S. 612)"

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juris-Abkürzung: FernUSGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-g-3
juris-Abkürzung:FernUSGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:13.12.1976
Gültig ab:01.01.1977
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1976, 612
Gliederungs-Nr:223-g-3
Bekanntmachung über die zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4,
§ 18 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 13. Dezember 1976
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4, § 18 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

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