Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Behörde für die Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Apothekerassistent“ oder „Apothekerassistentin“ und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) sowie zur Aufhebung dieser Untersagung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.