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Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:23.06.1992 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1992, S. 337
Gliederungsnummer:45-k-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 23. Juni 1992 (Brem.ABl. 1992, S. 337), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ESchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-k-2
juris-Abkürzung:ESchGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:23.06.1992
Gültig ab:04.07.1992
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1992, 337
Gliederungs-Nr:45-k-2
Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes
Vom 23. Juni 1992
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Stelle für die Anerkennung einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit, die ähnlich schwerwiegend wie eine Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ist, nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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