Zum 11.07.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug
- a)
des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und
- b)
der auf Grund von § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnungen
ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
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