Sie sind hier:
  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Dezember 2011

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:29.12.2011 Inkrafttreten30.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2011 bis 31.01.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1634

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: NiSGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NiSGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung
des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung
Vom 20. Dezember 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2011 bis 31.01.2022

aufgeh. durch § 3 Satz 2 der Bekanntmachung vom 18. Januar 2022 (Brem.ABl. S. 47)

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat bestimmt:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit § 2 nichts anderes bestimmt,

1.

zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 bis 3 und nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163) geändert worden ist, soweit Aufgaben nach der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) betroffen sind,

2.

zuständige Behörde im Sinne der UV-Schutz-Verordnung nach § 1 Nummer 1.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung nach § 1 Nummer 1

1.

für den Bereich des § 4 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung nach § 1 Nummer 1 und

2.

für den Bereich der §§ 4, 6 Absatz 2, §§ 7 und § 10 Absatz 2 sowie des § 8 Absatz 4 der UV-Schutz-Verordnung nach § 1 Nummer 1, soweit Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 betroffen sind.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 2011

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.