Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, für die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des genannten Gesetzes zugewiesenen Aufgaben ist der Senator für Finanzen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. August 2000
Der Senat
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