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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transfusionsgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.11.1998 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 747
Gliederungsnummer:2127-f-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transfusionsgesetz vom 24. November 1998 (Brem.ABl. 1998, S. 747), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: TFGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-f-1
juris-Abkürzung:TFGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:24.11.1998
Gültig ab:18.12.1998
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1998, 747
Gliederungs-Nr:2127-f-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transfusionsgesetz
Vom 24. November 1998
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) sind die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sowie die Gesundheitsämter.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des Transfusionsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen,
Bremen, den 24. November 1998
Der Senat


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