Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) sind die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie die Gesundheitsämter.
§ 2
Zuständige Behörde im Sinne des Transfusionsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 24. November 1998
Der Senat