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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:09.01.2024 Inkrafttreten01.01.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 15
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 9. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 15)"

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juris-Abkürzung: SGB14ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SGB14ZustBek BR
Ausfertigungsdatum:09.01.2024
Gültig ab:01.01.2024
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 15
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
Vom 9. Januar 2024
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Zuständige Behörde

Das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) ist die nach § 112 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständige Behörde für folgende Aufgaben der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch:

1.

Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen (Kapitel 4),

2.

die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (Kapitel 5),

3.

Leistungen zur Teilhabe (Kapitel 6),

4.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Kapitel 7),

5.

Leistungen bei Blindheit (Kapitel 8),

6.

Entschädigungszahlungen (Kapitel 9),

7.

den Berufsschadensausgleich (Kapitel 10),

8.

Besondere Leistungen im Einzelfall (Kapitel 11),

9.

Leistungen bei Überführung und Bestattung (Kapitel 12),

10.

den Ausgleich in Härtefällen (Kapitel 13),

11.

Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Kapitel 14) sowie

12.

Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen (Kapitel 23).


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§ 2
Zuständigkeit bei Widersprüchen

(1) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist die zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 58 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und von der Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen nach § 57 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.

(3) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist nach § 78 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Behörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen werden.

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§ 3
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

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