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  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Pflegeberufegesetz vom 18. Dezember 2018

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Pflegeberufegesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.2018 Inkrafttreten01.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 1221

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juris-Abkürzung: PflBGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflBGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen
nach dem Pflegeberufegesetz
Vom 18. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständige Landesbehörde nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.

§ 2

(1) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes.

(2) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, § 35 Absatz 1 sowie nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Beim Statistischen Landesamt Bremen wird die Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.

§ 3

Das Statistische Landesamt Bremen unterliegt nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 4

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die

1.

Übermittlung von statistisch aufbereiteten Aufstellungen über getroffene Entscheidungen nach § 50 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes und

2.

Unterrichtung der zuständigen Behörden nach § 51 Absatz 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes.


§ 5

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Dezember 2018

Der Senat


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