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(1) Öffentlicher Gesundheitsdienst im Sinne der Coronavirus-Testverordnung ist in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas Anderes ergibt.
(2) Zuständige Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne der Coronavirus-Testverordnung sind die in Absatz 1 genannten Behörden.
(3) Zuständige Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung sind die in Absatz 1 genannten Behörden sowie die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(4) Oberste Landesbehörde im Sinne der Coronavirus-Testverordnung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.