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Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Ausweise nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.06.1976 Inkrafttreten10.07.1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.1976 bis 31.12.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 269
Gliederungsnummer:811-a-2

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juris-Abkürzung: SchwbGAuswZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 811-a-2
juris-Abkürzung:SchwbGAuswZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:811-a-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Ausstellung
der Ausweise nach § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes
Vom 28. Juni 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.1976 bis 31.12.2018

aufgeh. durch § 8 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 28. November 2018 (Brem.ABl. S. 1185)

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Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BGBl. I S. 1481), bestimmt der Senat:

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§ 1

Für die Ausstellung, Berichtigung oder Einziehung von Ausweisen gemäß § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ist das Versorgungsamt Bremen zuständig. Soweit neben diesen Feststellungen nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Schwerbehindertengesetzes Einkommensprüfungen erforderlich sind, wird die Zuständigkeit auf die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte übertragen.

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§ 2

(1) Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die der Hauptfürsorgestelle gemäß § 1 Satz 2 obliegenden Aufgaben dem Magistrat der Stadt Bremerhaven als Auftragsangelegenheit zur Durchführung übertragen.

(2) Im Rahmen dieser Heranziehung entscheidet der Magistrat der Stadt Bremerhaven im eigenen Namen.

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§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1976

Der Senat

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