Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Assistenzhundeverordnung
Vom 7. November 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständigkeit
Zuständige Landesbehörde gemäß §§ 21 bis 24 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen.
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