Sie sind hier:
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 11. März 1975

Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Veröffentlichungsdatum:11.03.1975 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 28.06.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.ABl. 1975, S. 297
Gliederungsnummer:9241-c-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GefahrgutStrVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9241-c-1
juris-Abkürzung:GefahrgutStrVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9241-c-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 11. März 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 28.06.2016

aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Der Senat bestimmt:

Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 449) ist der Senator für Wirtschaft und Häfen.

Beschlossen, Bremen, den 11. März 1975

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.