Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz vom 8. Februar 2005

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:08.02.2005 Inkrafttreten19.02.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 111)
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 75
Gliederungsnummer:96-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz vom 8. Februar 2005 (Brem.ABl. 2005, S. 75), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LuftVGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 96-b-1
juris-Abkürzung:LuftVGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:08.02.2005
Gültig ab:15.02.2005
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2005, 75
Gliederungs-Nr:96-b-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem
Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 8. Februar 2005
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 111)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 2

Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 3

Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

§ 4

Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.

§ 5

Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes ist der Senator für Inneres.

§ 6

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 14. Dezember 1999 (Brem.ABl. 2000, S. 63 - 96-b-1) außer Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.