Zum 25.05.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 07.04.2026 (Brem.GBl. S. 288) |
§ 1
Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
§ 2
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
§ 3
Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation.
§ 4
Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.
§ 5
Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Inneres und Sport.
§ 6
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 14. Dezember 1999 (Brem.ABl. 2000, S. 63 - 96-b-1) außer Kraft.