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Bekanntmachung zu Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII)

Veröffentlichungsdatum:25.11.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1326
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zu Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) (Brem.ABl. 2019, S. 1326)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:15.10.2019
Fassung vom:15.10.2019
Gültig ab:01.01.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 1326
Bekanntmachung zu Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII)

Bekanntmachung zu Unfallverhütungsvorschriften
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII)

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen hat am 21. Juni 2019 die Unfallverhütungsvorschrift

„Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49)

vom Juni 2018 beschlossen.

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat diese Neufassung am 15. Oktober 2019 unter dem Aktenzeichen 500-450-431-1/2017-5 genehmigt.

Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird hiermit bekannt gemacht.

Die erforderlichen Exemplare können von den Mitgliedsunternehmen kostenlos von der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen angefordert werden.

Bremen, im Dezember 2019

UNFALLKASSE FREIE HANSESTADT BREMEN
Der Geschäftsführer


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