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Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 21. Februar 2023

Veröffentlichungsdatum:24.02.2023 Inkrafttreten25.02.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 134
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 231
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 21. Februar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 134)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:21.02.2023
Fassung vom:21.02.2023
Gültig ab:25.02.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 231 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 134
Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes
nach § 231 des Sozialgesetzbuches
- Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 21. Februar 2023

Auf Grund des § 231 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Prozentsatz nach § 231 Absatz 1 und 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2022 beträgt 3,01.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 21. Februar 2023

Amt für Versorgung und Integration Bremen


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