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Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 27. Februar 2024

Veröffentlichungsdatum:06.03.2024 Inkrafttreten07.03.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 332
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 231
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 27. Februar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 332)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:27.02.2024
Fassung vom:27.02.2024
Gültig ab:07.03.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 231 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 332
Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes
nach § 231 des Sozialgesetzbuches
– Neuntes Buch – (SGB IX)

Vom 27. Februar 2024

Auf Grund des § 231 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Prozentsatz nach § 231 Absatz 1 und 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2023 beträgt 2,91.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 27. Februar 2024

Amt für Versorgung und Integration Bremen


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